Auszug aus aktueller CoronaSchVO, gültig ab 20.8.2021

Gottesdienste in geschlossenen Räumen Bei einer Inzidenz über 35:– Nachweis der Immunisierung oder Negativtest (nicht älter als 48 Stunden) erforderlich– für Kinder bis zum Schuleintritt kein Test erforderlich– schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten als getestete Personen– kein Mindestabstand, keine Maskenpflicht– keine Rückverfolgung der Kontaktdaten– die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums,„Auszug aus aktueller CoronaSchVO, gültig ab 20.8.2021“ weiterlesen